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Nationalratswahl 2017 am 15. Oktober 2017

Alle Informationen über die Wahl

28. August 2017

Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat ist mit BGBl. II Nr. 190/2017 kundgemacht worden. Mit dieser Verordnung wurde der Wahltag festgesetzt und der Stichtag bestimmt.
 
Demnach ist
Stichtag: Dienstag, der 25. Juli 2017
Wahltag: Sonntag, der 15. Oktober 2017
 
Der/die Wähler/in kann nun sein Wahlrecht per Briefwahl oder persönlich am Wahltag in der eigenen Gemeinde oder in anderen österreichischen Gemeinden bzw. im Ausland ausüben. Auch für Bettlägrige oder Personen in Anstalten wurde die bisherige Wahlmöglichkeit beibehalten.

Wo und wann können Sie in Gars am Kamp wählen?
Sprengel: Wahllokal: Wahlzeit
I: Gars am Kamp - Rainharterstr.16 (Kindergarten): 07.45 – 14.00 Uhr
II: Gars am Kamp - Rainharterstr.16 (Kindergarten): 07.45 – 14.00 Uhr
III: Buchberg - FF-Haus, Vers.Raum: 09.00 – 10.30 Uhr
IV: Kotzendorf - Versammlungsraum: 10.00 – 11.00 Uhr
V: Maiersch - FF-Haus, Vers.Raum: 10.00 – 12.00 Uhr
VI: Nonndorf - Nonndorf Nr.15 - Gemeinschaftshaus: 10.00 – 12.00 Uhr
VII: Kamegg - FF-Haus, Mannschaftsraum: 09.00 – 11.30 Uhr
VIII: Thunau - FF-Haus, Vers.Raum: 07.30 – 11.30 Uhr
IX: Zitternberg - FF-Haus, Vers.Raum: 08.00 – 11.30 Uhr
X: Tautendorf - Alte Volksschule: 08.30 – 11.30 Uhr
XI: Etzmannsdorf - FF-Haus, Vers.Raum: 10.00 – 11.00 Uhr
XII: Wanzenau - FF-Haus, Vers.Raum: 10.30 – 11.30 Uhr
XIII: Wolfshof - FF-Haus, Vers.Raum: 10.30 – 11.30 Uhr
 
Wer ist bei der kommenden Nationalratswahl wahlberechtigt?
Zur Teilnahme an der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 sind Sie berechtigt, wenn Sie
 
•  österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich sind, spätestens am Wahltag (also am 15. Oktober 2017) 16 Jahre alt geworden sind und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
• Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher sind, spätestens am Wahltag 16 Jahre alt geworden sind und bis zum 24. August 2017 in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen worden sind.
 
Sind Sie österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, so werden Sie automatisch in die Wählerevidenz Ihrer Heimatgemeinde (und damit in das für die Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 erstellte Wählerverzeichnis) eingetragen.
 
Wie ist das Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben! Jede(r) Wahlberechtigte hat nur   e i n e   Stimme und übt sein/ihr Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
 
Wie können Sie wählen, wenn Sie am Wahltag nicht Ihr Wahllokal in Ihrer Hauptwohnsitz- Gemeinde aufsuchen können?
Dazu benötigen Sie eine Wahlkarte. Mit dieser können Sie wie folgt Ihre Stimme abgeben:
 
• am Wahltag in einem dafür vorgesehenen Wahlkarten-Wahllokal,
• am Wahltag vor einer besonderen Wahlbehörde (sogenannte „fliegende Wahlkommission“) oder
• sofort nach Erhalt der Wahlkarte im Weg der Briefwahl.

Download Antragsformulare:
Anforderung für die schriftliche Beantragung einer Wahlkarte - Abholung, Zusendung (PDF)
Anforderung für die schriftliche Beantragung einer Wahlkarte und Vollmacht (PDF)

Als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher benötigen Sie auf jeden Fall eine Wahlkarte (ausgenommen, Sie halten sich am Wahltag zufällig in der Gemeinde Ihrer Eintragung in die Wählerevidenz auf).
 
Ab wann und wo können Sie die Ausstellung Ihrer Wahlkarte beantragen?
• Beginnend mit 14. Juli 2017 (dem Tag der Wahlausschreibung),
• bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, keinesfalls im Bundesministerium für Inneres.
 
Als Auslandsösterreicherin oder als Auslandsösterreicher können Sie die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) anfordern.
 
Bis zu welchem Zeitpunkt kann die Ausstellung einer Wahlkarte beantragt werden?
Schriftlich (auch per Telefax, per E-Mail oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske):
• bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 11. Oktober 2017),
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 13. Oktober 2017, 12.00 Uhr), wenn eine
persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine von der Antragstellerin oder vom Antragsteller
bevollmächtigte Person möglich ist.
 
Mündlich (nicht telefonisch):
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 13. Oktober 2017, 12.00 Uhr).
 
Was wird bei der Antragstellung benötigt?
Bei einer mündlichen Antragstellung ein Identitätsdokument:
 
• idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Pass, Führerschein, Personalausweis)
 
Bei einer schriftlichen Antragstellung zur Glaubhaftmachung Ihrer Identität:
 
• Angabe der Passnummer
• Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde
 
Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektronischer Signatur benötigen Sie keine weiteren Dokumente.
 
Beachten Sie bitte, dass jeder Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte eine Begründung (z.B. wegen Ortsabwesenheit oder Aufenthalts im Ausland) enthalten muss.
 
Ab welchem Zeitpunkt wird die Wahlkarte erhältlich sein?
• Wahlkarten können ab 19. September 2017 bei der Gemeinde persönlich abgeholt werden.
• Bei Antragstellung kann um die Zusendung der Wahlkarte (unter Angabe der Zustelladresse – auch im Ausland) ersucht werden.
 
Bitte beachten Sie:
 
•  Beantragen Sie Ihre Wahlkarte bei Ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde (Auslandsösterreicherinnen und Auslandsösterreicher bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind) rechtzeitig!
•  Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit Ihrer Wahlkarte Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie wählen möchten!
• Sollten Sie keine Wahlkarte beantragt haben, so können Sie ausschließlich bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz Sie eingetragen sind, am 15. Oktober 2017 Ihre Stimme abgeben.
 
Was beinhaltet die Wahlkarte?
Die Wahlkarte ist ein weißes, verschließbares Kuvert. In der Wahlkarte befinden sich der amtliche Stimmzettel sowie ein beiges, gummiertes Wahlkuvert mit der Nummer des jeweiligen Landeswahlkreises (z. B. für Burgenland „1“, für Kärnten „2“, ...).
 
Wo und auf welche Weise können Sie mit der Wahlkarte wählen?
Im Inland:
 
Vor einer Wahlbehörde
• in einem von der Gemeinde festgesetzten Wahlkarten-Wahllokal
• bei Besuch durch eine besondere („fliegende“) Wahlbehörde oder
• mittels Briefwahl ab Erhalt der Wahlkarte (ohne Wahlbehörde).
 
Im Ausland
 
· können Sie Ihre Stimme nur mittels Briefwahl abgeben.
 
Wie können Sie Ihr Wahlrecht mittels Briefwahl ausüben?
Sie können sowohl im Inland als auch im Ausland die Stimme ohne Beisein einer Wahlbehörde abgeben. Die Wahl des Ortes und der Zeit steht Ihnen grundsätzlich frei. Sie müssen jedoch beim Wahlvorgang unbeobachtet und unbeeinflusst sein und Ihr Wahlrecht persönlich ausüben. Mit der Wahlkarte können Sie sofort nach Erhalt wählen und müssen nicht bis zum Wahltag zuwarten.
 
Die Briefwahl können Sie ausüben, indem Sie
• zunächst der Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das gummierte beige Wahlkuvert
entnehmen, dann
• den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
• den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige Wahlkuvert legen, dieses zukleben
und in die Wahlkarte zurücklegen und anschließend
• durch Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und schließlich
• die Wahlkarte ebenfalls zukleben.
 
Wie gelangt die Wahlkarte, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden ist, an die Bezirkswahlbehörde?
Die Wahlkarte kann im Postweg (Portokosten trägt der Bund), im Ausland auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) oder einer österreichischen Einheit (z. B. militärische Einheit im Auslandseinsatz), an die zuständige Bezirkswahlbehörde übermittelt werden. Die Adresse der Bezirkswahlbehörde ist bereits auf der Wahlkarte abgedruckt.
 
Die Wahlkarte kann am Wahltag (15. Oktober 2017) von der Wählerin oder vom Wähler persönlich oder durch eine beauftragte Person bei jeder Bezirkswahlbehörde und in jedem Wahllokal – solange dieses geöffnet hat – abgegeben werden.
 
Wann muss eine Wahlkarte, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden ist, bei einer Wahlbehörde spätestens einlangen?
Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag (15. Oktober 2017) bis 17.00 Uhr bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt sein oder in einem Wahllokal – solange dieses geöffnet hat – abgegeben worden sein, um in die Ergebnisermittlung einbezogen werden zu können.
 
Wo haben Sie im Inland die Möglichkeit, am Wahltag vor einer Wahlbehörde mit der Wahlkarte Ihre Stimme abzugeben?
Mit der Wahlkarte können Sie am Wahltag in einem für Wahlkartenwählerinnen und Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokal Ihre Stimme abgeben. Sie werden daher gebeten, sich rechtzeitig bei der Gemeinde, in der Sie sich am Wahltag aufhalten werden, zu erkundigen, wo sich ein Wahlkarten-Wahllokal befindet und in welcher Zeit dieses geöffnet ist. Auf Antrag ist auch die Stimmabgabe vor einer besonderen („fliegenden“) Wahlbehörde möglich. Diese besucht Sie am Wahltag an Ihrem Aufenthaltsort, wenn Sie aufgrund mangelnder Geh- oder Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit kein Wahllokal aufsuchen können.
 
Wie können Sie mit einer Wahlkarte vor einer Wahlbehörde im Inland wählen?
Zunächst begeben Sie sich in ein Wahlkarten-Wahllokal. Dort übergeben Sie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter Ihre Wahlkarte so, wie Sie diese von der Gemeinde erhalten haben, und weisen Ihre Identität nach, idealerweise mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter entnimmt anschließend den amtlichen Stimmzettel sowie das inliegende, mit der Nummer des jeweiligen Landeswahlkreises bedruckte, beige Wahlkuvert aus der Wahlkarte und händigt Ihnen diese Unterlagen aus. Nach Ihrer Stimmabgabe in der Wahlzelle legen Sie das von Ihnen verschlossene beige Wahlkuvert in die Wahlurne oder übergeben es der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, damit sie oder er dieses in die Wahlurne legt. Die gleiche Vorgangsweise gilt, wenn Sie vor einer besonderen („fliegenden“) Wahlbehörde wählen. Sollten Sie mit Ihrer Wahlkarte im eigenen Regionalwahlkreis wählen, so wird das beige Wahlkuvert gegen ein blaues Wahlkuvert ausgetauscht, da Ihre Stimme dann in diesem Sprengel ausgezählt wird.
 
Können Sie mit einer Wahlkarte auch in Ihrer Heimatgemeinde wählen?
Wenn Sie sich, entgegen ursprünglicher Annahme, am Wahltag doch in jener Gemeinde aufhalten, in deren Wählerevidenz Sie geführt werden, so können Sie auch dort Ihre Stimme abgeben. Bitte nehmen Sie dazu unbedingt die Wahlkarte mit und übergeben Sie diese der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter.
 
Was haben Sie ganz allgemein zu beachten?
Wenn Sie eine Wahlkarte beantragt haben, dürfen Sie nur mehr mit dieser Ihre Stimme abgeben, unabhängig davon, wo und auf welche Weise Sie an der Nationalratswahl 2017 teilnehmen möchten!
 
Abhanden gekommene Wahlkarten darf die Gemeinde keinesfalls ersetzen!
Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt sind und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. Nur in diesem Fall kann die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.
 
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen:
• Bundesministerium für Inneres
Postanschrift: Herrengasse 7, 1010 Wien
Hotline ( aus dem Inland): 0800 20 22 20
Hotline (aus dem Ausland): (+431/01)-53126 2700
Fax: (+431/01)-53126 905220
E-Mail: wahl@bmi.gv.at
Internet: www.bmi.gv.at/wahlen
 
• Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Postanschrift: Minoritenplatz 8, A-1010 Wien
Telefon: +43-(0)501150-4400
Fax: +43-(0)1-9042016-343
E-Mail: wahl@bmeia.gv.at
Internet: www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/leben-im-ausland/wahlen